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Dokumente in der Rubrik Vergütungsrecht
| Finanzierung fehlender Personalstellen nach der Psych-PV gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPflV | ||
| Nach wie vor tun sich die Schiedsstellen schwer mit der Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPflV. Umso erfreulicher ist die jüngste Schiedsstellenentscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Rheinland-Pfalz vom 01.06.2010 (Az.: 01/10 S). Als erste Schiedsstelle im Bundesgebiet hat die Schiedsstelle von dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPflV vorgesehenen Ermessen gebrauch gemacht. Sie hat daher eine Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV von über 90 % festgesetzt (konkret: 92,62 %). Zunächst führt die Schiedsstelle aus, dass - entsprechend der Auffassung der Mehrheit der bisherigen Schiedsstellen - auf den tatsächlich vorhandenen Personalbestand zum 31.12.2008 abzustellen ist. Im Übrigen erteilt es den Einschränkungen der Schiedsstelle in Baden-Württemberg eine Absage. Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hatte teilweise den grundsätzlich bestehenden Anspruch abgelehnt, wenn die Vertragsparteien im Vorjahr vereinbart haben, dass sie der Psych-PV Genüge getan hätten. Richtigerweise hebt die Schiedsstelle hervor, dass mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV das bestehende Vereinbarungsprinzip nicht tangiert wird. Ebenso wenig hat sich die Schiedsstelle den Erwägungen der brandenburgischen Schiedsstelle anschließen können, wonach es darauf ankomme, welcher Personalbestand mit den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln hätte finanziert werden können. Nach Auffassung der Schiedsstelle Rheinland-Pfalz stelle sich diese Frage nicht. Zur Anwendung von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPflV (Umsetzung über 90 %) führt die Schiedsstelle aus, dass sie hierbei von ihrem Ermessen Gebrauch macht. Dabei stellt die Schiedsstelle auf die hierfür vom Krankenhaus verwandten Finanzmittel ab, die zusätzlich im Jahr 2009 ca. 500.000,00 € ausgemacht hatten. Diese Finanzmittel seien vom Krankenhaus für die Einstellung zusätzlicher Vollkräfte und für Überstundenvergütung aufgewandt worden. Weitere Nachweise hierfür hat die Schiedsstelle Rheinland-Pfalz nicht für erforderlich gehalten. Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPflV geforderte Nachweis beziehe sich ausschließlich auf den Bedarf nach der Psych-PV. Schließlich hat die Schiedsstelle auch den Antrag der Kostenträger auf nachträgliche Vorlage von weiteren Nachweisen zurückgewiesen. Auch eine Verpflichtung zur Rückerstattung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel lehnt die Schiedsstelle ab. § 6 Abs. 4 BPflV sehe – im Gegensatz zu anderen Rechtsvorschriften – keine Nachweispflicht bzw. Rückerstattungspflicht vor. Das Begehren der Kostenträger laufe bereits deshalb ins Leere, da das Krankenhaus die ihm gewährten Mittel bereits verwendet habe. Der Beschluss ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 09.07.2010 13:06:26 Grösse: 0.00 KByte |
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Integrationsverträge - Vorlagepflicht
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| Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 01.07.2010 (L 5 KR 86/10 NZB) ausgeführt, dass eine Vorlagepflicht der Integrationsverträge durch die Krankenkassen im Gerichtsverfahren besteht. Der Senat geht davon aus, dass im Streitfall der Inhalt der von den Krankenkassen geschlossenen Verträge darauf hin zu überprüfen ist, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, der eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat. Dieses werde von der BQS weder geprüft noch verbindlich festgestellt. Die geschlossenen Verträge sind anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG zu prüfen. Der Beschluss ist hier wiedergegeben. | ||
| letzte Änderung: 09.07.2010 09:55:44 Grösse: 844.89 KByte |
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Die Aufwandspauschale ist nur für Behandlungsfälle anwendbar, die ab dem 01.04.2007 stattgefunden haben - BSG, Urteil vom 22.06.2010, Az.: B 1 KR 29/09 R
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| Das BSG hat mit Urteil vom 22.06.2010 das Urteile des LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 20/09) aufgehoben und entschieden, dass die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V nur auf Behandlungsfälle anwendbar ist, bei denen die stationäre Behandlung ab dem 01.04.2007 stattgefunden hat. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts - hier dem Leistungsfallprinzip und dem Grundsatz des Regelungsschwerpunkts, nicht aber nach dem Geltungszeitraumprinzip - ist § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die vollständig nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Da ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung u.a. voraussetzt, dass die Behandlung erforderlich war, gehört es zu den Pflichten der Krankenkassen, diese Voraussetzungen zu überprüfen und nach § 275 Abs. 1 SGB V ggfs. den MDK einzuschalten. Die Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser hat am Zusammenspiel von Behandlung, Vergütung und Prüfung nichts geändert. Nach Auffassung des BSG entspricht es der durch § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V geschaffenen, in der Breite nicht unerheblichen finanziellen Belastung der Krankenkassen, dass die Krankenkassen die Möglichkeit haben müssen, Behandlungsfälle im Krankenhaus in Kenntnis dieses wirtschaftlichen Risikos bereits vom Behandlungsbeginn an zu begleiten. Der Terminsbericht des BSG ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 28.06.2010 14:16:42 Grösse: 244.21 KByte |
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Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V bei falscher Krankenhausabrechnung ohne Minderung des Abrechnungsbetrages – Urteil des BSG vom 22.06.2010, Az.: B 1 KR 1/10 R
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| Das BSG hat mit Urteil vom 22.06.2010 entschieden, dass die Krankenkasse die Aufwandspauschale nicht zu zahlen hat, wenn die Prüfungseinleitung durch eine fehlerhafte Krankenhausabrechnung veranlasst wurde und die Prüfung nicht zu einer Rechnungsminderung geführt hat. Nach dem BSG führen Sinn und Zweck des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V und sein funktionales Zusammenspiel mit der Prüfpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 zu einer den Wortlaut einschränkenden Interpretation. Allein die Erfüllung der Prüfpflicht nach § 275 Abs. 1 SGB V löse noch keine Zahlungsansprüche eines Krankenhauses aus, weil die damit verbundenen Kosten der Krankenkassen zusätzlich und allein nur ausnahmsweise auferlegt werden können. Von Krankenhäusern und Krankenkassen ist innerhalb ihrer dauerhaften Zusammenarbeit gegenseitige Rücksichtnahme mit der Konsequenz der Begrenzung wechselseitig vorgesehener Ansprüche zu erwarten. Das BSG verweist hierbei auf das Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 12/08 R, mit dem die nachträgliche Rechnungskorrektur eingeschränkt worden ist. Das Krankenhaus kann die Aufwandspauschale nicht beanspruchen, wenn eigenes Fehlverhalten des Krankenhauses (hier: Verstoß gegen § 301 SGB V) zu einer überflüssigen, nutzlosen Prüfung führt oder wenn sich sogar der Abrechnungsbetrag noch im Nachhinein zu Lasten der Krankenkasse erhöht. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zielt auf die Einschränkung von Prüfungen ab, die Krankenkassen ohne berechtigen Anlass oder gar missbräuchlich eingeleitet haben, nicht aber auf Prüfverfahren, zu denen es nur durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist. In diesem vom BSG entschiedenen Fall ergab die MDK-Prüfung, dass das Krankenhaus die nach § 301 SGB V übermittelte Hauptdiagnose falsch kodiert hatte. Die anschließende Korrektur der Hauptdiagnose führte zu keiner Änderung des Rechnungsbetrages. Die Beklagte hatte hier dem MDK keinen allgemeinen Prüfauftrag erteilt, sondern nur die Richtigkeit der Hauptdiagnose prüfen lassen. Das BSG hatte somit den Einzelfall zu entscheiden, dass die fehlerhaft übermittelte Hauptdiagnose die MDK-Prüfung veranlasst hatte. Die fehlerhafte Kodierung der Hauptdiagnose wurde sodann vom MDK bestätigt. Das BSG macht hier grundsätzliche Ausführungen zur Vergütung der Aufwandspauschale bei einer fehlerhaften Kodierung. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Ausführungen auf alle Fälle übertragbar sind, in denen es im Rahmen der MDK-Prüfung zur Änderung der Kodierung gekommen ist. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der Krankenkasse zur Zahlung der Aufwandspauschale ausschließlich davon abhängig gemacht, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt. In der Praxis werden die Krankenkassen den Nachweis führen müssen, dass sie bei einer korrekten Kodierung die Prüfung nicht veranlasst hätten. | ||
| Datum: 23.06.2010 13:53:51 Grösse: 309.52 KByte |
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Nachträgliche Korrekturen von Krankenhausrechnungen - Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 12/08 R
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| Das lang erwartete Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 liegt nun vor. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine nachträgliche Rechnungskorrektur durch einen Krankenhausträger lediglich innerhalb von 6 Wochen nach Erstellung der Schlussrechnung zulässig ist. Nach dem Urteil ist eine spätere Rechnungskorrektur nur dann möglich, wenn das Interesse des Krankenhauses an der Fehlerkorrektur das der Krankenkasse am endgültigen Verfahrensabschluss überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachforderungsbetrag erstens in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V über 100,00 € bzw. ab dem 25.03.2009 über 300,00 € liegt und zweitens mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswertes erreicht (siehe Randziffer 15). Wird diese Bagatellgrenze nicht erreicht, ist das Krankenhaus mit einer Rechnungskorrektur nach Treu und Glauben ausgeschlossen. In diesem vom BSG entschiedenen Fall betrug der Korrekturbetrag 58,06 € und damit ca. 1,7 % des Ausgangsrechnungsbetrages. Das Urteil ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 12.05.2010 17:00:44 Grösse: 2,818.70 KByte |
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Verträge der AOK RLP über integrierte Versorgung rechtswidrig
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| Das Sozialgericht Mainz hat sich mit 13 Vertragsgestaltungen der AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz befasst und keinen einzigen Vertrag als Integrations-Vertrag im Sinne der Regelungen nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeordnet. Bei den 13 Vertragsgestaltungen der AOK ging es um insgesamt 66 Einzelverträge, die mit unterschiedlichen Leistungserbringern in den Jahren 2004 bis 2006 abgeschlossen worden waren. Im Wesentlichen ging es dabei um Verträge über hausarztorientierte integrierte Versorgung, Verträge über integrierte Versorgung im Rahmen von ambulanten OPs und integrierte Versorgung im Bereich der Katarakte (Urteil SG Mainz vom 11.12.2009 - S 11 KR 188/07). Die AOK wurde daher verurteilt, an die Klägerin über 68.000,00 € zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, sich nicht auf geringe „Abfindungssummen“ für die vergangenen Jahre einzulassen, sondern auf Vorlage der Integrationsverträge zu drängen, damit eine objektive Beurteilung der Verträge (ggf. durch die Sozialgerichte) erfolgen kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Berufung einlegt. Das Urteil ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 13.04.2010 09:39:45 Grösse: 7,496.59 KByte |
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Kooperation zwischen Belegkrankenhäusern und Honorarärzten
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| In einer bundesweit ersten Musterentscheidung hat sich das VG Frankfurt a.M. mit der Frage befasst, ob ein Belegkrankenhaus über den Belegarzt einen Kooperationsarzt bei der Leistungserbringung einschalten darf. Dies hat das VG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 uneingeschränkt bejaht (Urteil vom 09.02.2010 - Az.: 5 K 1985/08.F (V)). Das Verwaltungsgericht hat herausgestellt, dass der Versorgungsauftrag (unstreitig) auch die Bandscheibenoperationen mit umfasse. Diese Leistungen könnten auch durch Dritte erbracht werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Durch den Kooperationsvertrag werde die Leistungserbringung konkretisiert. Insoweit bestünden auch keine Bedenken gegen die Behandlungskette. Die Entscheidung des VG Frankfurt am Main ist für alle Krankenhäuser, die mit Vertragsärzten bei der Leistungserbringung kooperieren, von größter Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV die Kooperation mit Vertragsärzten ausdrücklich zulässt. Dies muss auch für Belegkrankenhäuser gelten. Das Urteil ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 29.03.2010 16:21:14 Grösse: 2,399.03 KByte |
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Strukturprüfung des MDK – Keine Berücksichtigung bei Entgeltverhandlungen
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| In einem bundesweit ersten Musterverfahren hat das OVG Rheinland-Pfalz die Frage entschieden, ob Abrechnungsvoraussetzungen im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens Berücksichtigung finden (Urteil vom 25.02.2010 - 7 A 10976/09.OVG). Im vorliegenden Fall ging es um die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles. Die Krankenkassen wollten daher das Budget ohne die umstrittenen Leistungen vereinbaren. Die Schiedsstelle folgte dem Antrag des Krankenhauses und setzte das Erlösbudget einschließlich der umstrittenen DRGs fest. Das OVG folgte der Auffassung des Krankenhauses. Angesichts der unterschiedlichen Standpunkte der Vertragsparteien werde die Schiedsstelle überfordert, im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens Abrechnungsvoraussetzungen zu überprüfen. Die Schiedsstelle habe nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten. Das Krankenhaus sei an das Gutachten des MDK nicht gebunden. Die Auffassung der Schiedsstelle, wegen Abrechnungsstreitigkeiten seien das Krankenhaus auf die Klärung durch das Sozialgericht angewiesen, sei nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle habe sich daher vom Rahmen ihres Einschätzungsermessens gehalten. Nur in Evidenzfällen, wenn also der Strukturmangel „ins Auge springt“, können die DRGs nicht vereinbart und von der Schiedsstelle auch nicht festgesetzt werden. Diese Evidenzfälle werden allerdings sehr selten sein. Das Urteil ist hier abgedruckt. | ||
| Datum: 29.03.2010 15:53:41 Grösse: 5,629.68 KByte |
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Vergütung ambulanter Notfallbehandlung in Krankenhäusern auf der Grundlage des EBM 2000 plus
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| Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat mit Beschluss vom 16.12.2009 die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17.09.2008 (B 6 KA 46 und 47/07 R), wonach die in Krankenhäusern erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen nachträglich mit 500 Punkten bewertet werden müssen, umgesetzt (Ziffer 01210 – Ordinationskomplex – 500 Punkte). Die Krankenhäuser, die auf Grund der Ungleichbehandlung bei der Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen gegen die Honorarbescheide Widerspruch eingelegt haben, können ihren Anspruch auf eine höhere Vergütung nunmehr durchsetzen. Es hat sich demnach gelohnt, entsprechend unserer Empfehlung gegen die rechtswidrigen Honorarbescheide vorzugehen. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 04.02.2010 15:05:17 Grösse: 2,188.71 KByte |
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Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG - Schiedsstelle Hessen: Im Regelfall 26,5 % des LBFW
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| Die Schiedsstelle Hessen leitet aus der bisherigen Konvergenzphase der Jahre 2005 bis 2008 eine Obergrenze des Abschlages von 43 % her. Der Korridor reicht von 10 % bis 43 % Abschlag. Sind für die Schiedsstelle keine Anhaltspunkte für die ökonomische Zumutbarkeit ersichtlich, bietet es sich an, den Korridor zwischen 10 % und 43 % zu mitteln und einen Abschlag von 26,5 % vorzusehen. Dementsprechend hat die Schiedsstelle Hessen im vorliegenden Fall 26,5 % Mehrleistungsabschlag auf den Landesbasisfallwert 2009 festgelegt. Die Ergebnisse der Schiedsstellen anderer Bundesländer können Sie aus der Anlage ersehen. | ||
| Datum: 26.01.2010 11:47:16 Grösse: 10.98 KByte |
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Umsetzung der Psychiatrie-Personalverordnung gemäß § 6 Abs. 4 BPflV
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| In einer ersten Entscheidung zu dieser Fragestellung hatte die Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern in Schleswig-Holstein (Beschluss vom 16.06.2009) den Antrag des Krankenhauses abgelehnt. Die Schiedsstelle hatte darauf abgestellt, dass das Krankenhaus in den bisherigen Pflegesatzvereinbarungen die vollständige Umsetzung bestätigt habe. Das zuständige Ministerium hat nunmehr dem Antrag auf Versagung der Genehmigung Rechnung getragen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll es darauf ankommen, die am 31.12.2008 nicht vorhandenen, d.h. tatsächlich nicht besetzten Personalstellen nachzubesetzen. Auch das BMG hatte sich aus Anlass dieser Entscheidung mit dieser Fragestellung befasst und mit Schreiben vom 30.07.2009 festgestellt: „Zu verhandeln ist über die Finanzierung der ‚zu diesem Stichtag fehlenden Personalstellen’. Wie viele Stellen fehlen ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen ‚Umsetzung’ der Psych-PV zum 31. Dezember 2008 (Ist-Bestand) und dem Soll nach der Psych-PV.“ Das Schreiben des BMG vom 30.07.2009 ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 11.01.2010 12:27:38 Grösse: 454.06 KByte |
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Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG
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| Am 04.12.2009 hat sich die Schiedsstelle Schleswig-Holstein mit der Höhe des Abschlages nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG (Rechnungsabschlag vom Landesbasisfallwert) befasst. Auf Grund einer stillschweigenden Einigung in Schleswig-Holstein werden grundsätzlich 30 % als Abschlag angesetzt. Dies hielt das Krankenhaus auf Grund der mit einem Neubau verbundenen Fixkosten nicht für sachgerecht. Die Schiedsstelle entschied zu Gunsten des Krankenhauses und setzte lediglich einen 20%igen Mehrleistungsabschlag an. Inzwischen liegen in sechs weiteren Bundesländern Beschlüsse zum Abschlag vor. Näheres können Sie aus der Anlage ersehen. | ||
| Datum: 07.12.2009 14:21:37 Grösse: 10.80 KByte |
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Abschluss der zeitnahen Prüfung – Vorlage von Dienstplänen SG Saarland, Gerichtsbescheid vom 07.10.2009 – S 23 KR 355/09
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| In einer bundesweit ersten Entscheidung musste sich das Sozialgericht für das Saarland mit der Frage befassen, wann eine Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V zeitnah abgeschlossen ist. Im Ergebnis hat das Sozialgericht in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass der Abschluss eines Prüfungsverfahrens, das über ein Jahr nach Einleitung erfolgte, nicht mehr zeitnah ist. Darüber hinaus hat das SG erkannt, dass die Vorlage von Dienstplänen nicht von der Vorlagepflicht gemäß § 276 SGB V umfasst sei. Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig. | ||
| letzte Änderung: 11.11.2009 09:30:35 Grösse: 2,298.68 KByte |
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Nachforderungen von Krankenhäusern nach Erstellung einer Schlussrechnung Urteil des BSG vom 08.09.2009 – B 1 KR 11/09 R
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| Die Zulässigkeit von Nachforderungen richtet sich nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB, also nach „Treu und Glauben“. Die Krankenkassen und die Krankenhäuser arbeiten nach Auffassung des BSG ständig professionell zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten (Rz. 16). Den Krankenhäusern sei zuzumuten, explizit Vorbehalte zu erklären (Rz. 18). Die Krankenkasse könne sich aber nicht durchweg darauf berufen, dass die Schlussrechnung keinen Vorbehalt enthalten habe. Bei offensichtlichem, ins Auge springenden Korrekturbedarf könne das Krankenhaus noch Nachforderungen stellen. | ||
| Datum: 06.11.2009 09:04:48 Grösse: 97.38 KByte |
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Nachforderungen von Seiten der Krankenhäuser - Urteil des BSG vom 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R
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| Das BSG hat es als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, wenn ein Krankenhaus Nachforderungen zwei Jahre nach der Endabrechnung gegenüber den Krankenkassen geltend macht. Das Krankenhaus hätte weder einen Abrechnungsvorbehalt erklärt, noch habe es zeitnah den nicht offenen zu Tage liegenden Abrechnungsfehler korrigiert. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Auf die abgedruckte Pressemitteilung des BSG wird verwiesen. | ||
| Datum: 08.10.2009 16:40:56 Grösse: 178.03 KByte |
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Aufwandspauschale auch bei Erhöhung des Abrechnungsbetrages
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| Nach wie vor wird von den Krankenkassen die Aufwandspauschale nicht gezahlt, wenn die Prüfung des MDK einen höheren Abrechnungsbetrag ergibt. Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vollumfänglich die Auffassung des Krankenhauses geteilt. Es hat ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gesetzesintention die Krankenkasse verpflichtet ist, die Aufwandspauschale auch dann zu zahlen, wenn die Prüfung des MDK zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrages führt. Der Beschluss ist hier wiedergegeben (Beschluss vom 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB). | ||
| letzte Änderung: 30.07.2009 11:04:58 Grösse: 80.15 KByte |
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Ausfinanzierung von Mehrleistungen nach § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG
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| In einer interessanten Entscheidung des VG Frankfurt am Main vom 22.06.2009 – Az.: 5 K 1699/08.F (V) – ging es um die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Anspruch des Krankenhauses auf Finanzierung der vollen Mehrkosten bestätigt. Es hat entschieden, dass die Erweiterung einer bestehenden Abteilung um 66 % eine erhebliche Erweiterung der Fachabteilung Neonatologie darstelle und mit der Eröffnung einer größeren organisatorischen Einheit vergleichbar sei. Mit § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG ist eine Kostendeckungsgarantie für zusätzliche Leistungen geschaffen worden, um besondere Härten für die Krankenhausträger auszugleichen. | ||
| letzte Änderung: 25.08.2009 10:11:27 Grösse: 162.44 KByte |
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Sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) neu?
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| In einem Schiedsstellenverfahren in Hessen musste sich die Schiedsstelle mit der Frage befassen, ob die Koronare Ballonangioplastie mit einem medikamentenfreisetzenden Ballonkatheter und der antikörperbeschichte Koronarstent neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sind. Die Schiedsstelle hatte hierzu den GBA nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KHEntgG angefragt, der zunächst bestätigte, dass kein Ausschluss der genannten Behandlungsformen vorliegt bzw. bevorsteht. Darüber hinaus äußerte sich aber der GBA dahingehend, dass es sich hierbei nicht um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Vergleich zu den bisher in der Vergütung berücksichtigten Methoden handelt. Der GBA stellt damit die Beurteilungskompetenz des InEK in Frage, das für die beiden vorgenannten NUB den Status 1 vergeben hat, also die beiden Leistungen als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gekennzeichnet hat, die nicht im DRG-System abgebildet werden. Letztendlich greift der GBA damit auch in die Kompetenz der Vertragsparteien auf Bundesebene ein, die das InEK beauftragt haben, über NUB zu entscheiden. Die Schiedsstelle hat sich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und gab zu erkennen, dass dies Entscheidungsgegenstand der Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene (und damit der Schiedsstelle) sei. Dabei könne sich die Schiedsstelle der Auffassung des GBA anschließen. Möglicherweise habe der Gesetzgeber der Schiedsstelle deshalb das Recht eingeräumt, eine Stellungnahme des GBA einzuholen. Letztendlich musste die Schiedsstelle diese Frage nicht entscheiden, da sie den Antrag aus anderen Gründen zurückwies. Nach meiner Auffassung ist die Sichtweise der Schiedsstelle nicht tragfähig, da über die NUB ausschließlich die Selbstverwaltung auf Bundesebene entscheidet und sich dabei des InEK bedient. Dabei verkennt die Schiedsstelle den Anfragecharakter nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KHEntgG. Die Schiedsstelle ist nur befugt, eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c SGB V einzuholen. Die Stellungnahme nach § 137c SGB V bezieht sich ausschließlich darauf, ob die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Gerade dies aber hatte der GBA ausdrücklich positiv in seinem Antwortschreiben an die Schiedsstelle vom 01.07.2009 bestätigt. Dabei verkennt die Schiedsstelle, dass die Stellungnahme des GBA sich nicht darauf bezieht, ob eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode neu ist, sondern darauf, ob die Untersuchungs- und Behandlungsmethode erforderlich ist. Für die NUB ist ausschließlich das Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vorgesehen. Eine ausführlichere Bewertung ist aus der Anlage ersichtlich. | ||
| letzte Änderung: 21.07.2009 09:55:05 Grösse: 40.34 KByte |
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Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG
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| Mit Beschluss vom 11.05.2009 hält die Schiedsstelle Niedersachsen einen Preisnachlass in Höhe von 10 % für Mehrleistungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG für angemessen. Damit bestätigt die Schiedsstelle ihre Spruchpraxis (SK 06/2009). Die Höhe des Abschlages ist heftig umstritten. Insoweit kommt dieser Entscheidung der Schiedsstelle bundesweit große Bedeutung zu. Die Krankenkassen wollten die Mehrleistungen nur mit den variablen Kosten, die sie mit 20,83 % annahmen, vergüten. Der Abschlag beliefe sich somit auf 79,17 %! Zusätzlich griffen die Krankenkassen auf das Finanztableau Krankenhaus (Mehr-)Ausgaben im Jahr 2009 vom BMG (16.12.2008) zurück. Sie errechneten daraus einen fiktiven Abschlagswert von 56,87 %. Beide Vorstellungen wies die Schiedsstelle als nicht angemessen zurück. Sie bestätigte ihre frühere Entscheidung, so dass für Niedersachsen nunmehr eine Spruchpraxis vorliegt. Die Schiedsstelle für Niedersachsen hält einen Abschlag von 10 % des Landesbasisfallwertes für Mehrleistungen grundsätzlich für angemessen. Der Rückgriff auf die variablen Kosten würde nicht dem DRG-System entsprechen. Offensichtlich orientiert sich die Schiedsstelle an das Vorgehen des Gesetzgebers bei der Konvergenzverlängerung, bei dem eine Entlastung der GKV von 10 % im Jahr 2009 erfolgte. Im Einzelnen wird auf die nichtoffiziellen Leitsätze und die Anmerkungen des Verfassers verwiesen, die im Anhang wiedergegeben sind. | ||
| letzte Änderung: 05.06.2009 12:09:19 Grösse: 11.94 KByte |
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Hochrechnung von Einzelfallprüfungen - Beschluss der Schiedsstelle Rheinland-Pfalz vom 16.02.2009 - 05/08 S
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| In einem interessanten Schiedsstellenverfahren haben die Sozialleistungsträger die kalkulierten DRG-Leistungen nicht akzeptiert. Sie vertraten die Auffassung, dass die bisherigen Einzelfallprüfungen hochzurechnen und von den kalkulierten Leistungen in dieser Höhe abzusetzen sind. Nach Auffassung des Krankenhauses ist eine Hochrechnung von Einzelfallprüfungen rechtlich und sachlich unzulässig. Die Schiedsstelle gab dem Krankenhaus Recht und entschied: „Im übrigen teilt die Schiedsstelle die Auffassung der Antragsgegnerin (Krankenhaus); die von den Antragstellern (Krankenkassen) durchgeführte Hochrechnung wird nicht für zulässig erachtet. Die vom MDK gewonnenen Prüfungsergebnisse hätten für eine Hochrechnung nur geeignet sein können, wenn sie auf Stichproben im eigentlichen Sinne beruht hätten, wenn also der Zufall das bestimmende Auswahlkriterium gewesen wäre. Die bewusste Auswahl, etwa die Auswahl extremer oder typischer Fälle, lässt eine Aussage über die Fallverteilung in der Grundgesamtheit nicht zu. Vorliegend sind aber für die Hochrechnung gerade bewusst ausgewählte, nämlich vom MDK beanstandete Fälle verwendet worden.“ Der Beschluss der Schiedsstelle wird hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 21.04.2009 12:44:25 Grösse: 118.31 KByte |
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BVerwG Urteil vom 18.03.2009 – 3 C 14.08: Nettomethode wird vom BVerwG beim Erlösausgleich bestätigt
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| Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden bestrittene und von den Krankenkassen nicht bezahlte Rechnungen nicht in die Erlösausgleichsberechnung einbezogen. Im Gegensatz zum HessVGH hat das BVerwG in einem beachtenswerten Musterverfahren dem beklagten Land und dem Krankenhaus Recht gegeben und die Auffassung der klagenden Krankenkassen zurückgewiesen. Nach dem Urteil sind Fehlbelegungen, die zu einem Erlösausfall beim Krankenhaus führen, nicht beim Mindererlösausgleich einzustellen, da sie außerhalb des eigentlichen Versorgungsauftrages erbracht wurden. Der Mindererlösausgleich werde daher ohne Einbezug der strittigen Fälle berechnet. Insoweit erhält also das Krankenhaus einen höheren Mindererlösausgleich. Der Leitsatz lautet: "Rechnungsbeträge, die das Krankenhaus (noch) nicht vereinnahmt hat, weil die jeweilige Krankenkasse ihre Zahlungspflicht bestreitet, sind keine ausgleichspflichtigen Erlöse im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BPflV." Gleiches gilt nach Auffassung des Unterzeichners auch für die Erlösausgleiche nach KHEntgG. Das Urteil ist hier wiedergegeben. | ||
| letzte Änderung: 21.04.2009 14:54:05 Grösse: 132.15 KByte |
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Keine Überprüfung des Krankenhauses erforderlich, ob eine Verlegung von einem Krankenhaus ins andere medizinisch notwendig gewesen ist - BSG-Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 R
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| Im vorliegenden Rechtsstreit hat die beklagte Krankenkasse eingewandt, die Verlegung des Patienten von dem Krankenhaus A in das Krankenhaus B wäre medizinisch nicht notwendig gewesen. Das Krankenhaus A hätte den Patienten ausbehandeln können. Das BSG hat entschieden, dass es auf diesen Gesichtspunkt nicht ankomme. Eine Prüfungspflicht des aufnehmenden Krankenhauses hat es verneint. Das aufnehmende Krankenhaus habe lediglich zu prüfen, ob die Krankenhausbehandlung erforderlich sei und ob es selbst im Rahmen seines Versorgungsauftrages diese Behandlung erbringen darf. Die Regelung in § 60 SGB V sei nicht einschlägig. | ||
| Datum: 11.03.2009 14:29:42 Grösse: 67.65 KByte |
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Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer bei DRGs - Urteil des LSG RLP vom 07.02.2008, L 5 KNK 1/07
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| Das LSG RLP musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob es bei der unteren Grenzverweildauer auf die tatsächlich im Krankenhaus verbrachte Verweildauer oder auf die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung für diese Tage bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer ankommt. Das LSG RLP stellt auf die tatsächliche Verweildauer ab. Dies begründet es damit, dass die untere Grenzverweildauer ausschließlich dazu diene, Fehlanreize zu vermeiden, die auf medizinisch nicht gerechtfertigte, frühzeitige Entlassungen zurückzuführen sind. Es würde Sinn und Zweck der unteren Grenzverweildauer widersprechen, eine niedrigere als die tatsächliche Verweildauer zu Grunde zu legen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nähere Einzelheiten können Sie im Abdruck des Urteils ersehen. | ||
| Datum: 11.03.2009 14:25:00 Grösse: 105.57 KByte |
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Abrechnung von ambulanten Operationen im Krankenhaus anstelle einer vollstationären Krankenhausbehandlung; Urteil des BSG vom 18.09.2008 - B 3 KR 22/07 R -
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| Das BSG hat festgestellt, dass die zunächst vollstationäre Aufnahme des Patienten einer Abrechnung der ambulanten Operation nicht entgegensteht. Die ambulante Behandlung nach § 115b SGB V rechnet ebenso wie die stationäre Versorgung zu den Behandlungsformen, die im zugelassenen Krankenhaus nach Maßgabe seines Zulassungsstatus erbracht werden können (siehe § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine irgendwie geartete Sperrwirkung oder Verstoß gegen Grundsätze der Leistungserbringung sieht das BSG im Gegensatz zur Vorinstanz nicht. Das BSG führt aus, dass für die Krankenkasse als Kostenträger nach § 115b Abs. 2 Satz 4 SGB V es ohne Bedeutung ist, ob die ambulant durchführbare Operation im Krankenhaus tatsächlich ambulant oder ohne Grund stationär durchgeführt worden ist. Im Regelfall seien die Qualitätsanforderung, die der EBM anstellt, bei Aufnahme des Patienten im Krankenhaus „übererfüllt“ worden. Die Urteilsgründe sind hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 12.02.2009 14:33:29 Grösse: 77.68 KByte |
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Kalkulation der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen (2-Stufen-Prüfung) Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 6/08 R
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| Nach der jüngsten Rspr. des BSG sind die Vergütungen von Pflegeleistungen der Pflegeheime in zwei Stufen festzulegen (B 3 P 6/08 R). In einer ersten Stufe erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der vom Heimträger für den bevorstehenden Pflegezeitraum prognostisch geltend gemachten einzelnen Kosten. Die Pflegekassen überprüfen die Plausibilität und dürfen weitere Unterlagen verlangen. Dabei sind die einzelnen Kostenansätze von den Pflegekassen substantiiert zu bestreiten. Sind die Kostenansätze plausibel, erfolgt in einer zweiten Stufe ein externer Vergleich der geforderten Pflegesätze mit den Pflegesätzen vergleichbarer Pflegeheime aus der Region, um die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Liegt der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen Pflegesätze, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von der Wirtschaftlichkeit auszugehen. Liegt der Pflegesatz darüber, sind vom Heimträger dafür geltend gemachte Gründe auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter ist dabei immer als wirtschaftlich angemessen zu werten. | ||
| Datum: 09.02.2009 15:42:08 Grösse: 14.94 KByte |
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Finanzierung der Mehrkosten nach dem Krankenpflegegesetz (Praxisanleiter)
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| In einem Muster-Rechtsstreit hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 39.07) über die Mehrkosten durch die Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom 16.07.2003 entschieden. Zunächst hat das BVerwG festgestellt, dass § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG alle Kosten umfasst, die dem Krankenhaus dadurch entstehen, dass es Träger oder Mitträger einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule ist. Das BVerwG hat damit den Vorinstanzen eine Absage erteilt, die die Auffassung vertreten hatten, dass die geltend gemachten Kosten einer Kostenmasse (Ausbildungsstätte oder Ausbildungsvergütungen) zuzuordnen sein muss. Die Finanzierung der „Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen“ stelle einen Ausschnitt aus der Gesamt-Finanzierung der Ausbildungskosten des Krankenhauses dar. Zweck dieses Ausschnitts sei, hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils der Ausbildungskosten eine bestimmte Kostenposition pauschalierend zu bestimmen, während die Ausbildungskosten im übrigen konkret zu ermitteln seien (Rz. 23). Das BVerwG kommt daher zu dem Schluss, dass die Praxisanleitung der pauschalierenden Regelung durch den Anrechnungsschlüssel unterliege. Die Auszubildenden müssen beaufsichtigt und angeleitet werden. Diese „Praxisanleitung“ als solche sei nicht neu. In dem Rechtsstreit, der das Jahr 2005 betraf, kommt das BVerwG daher zu der Erkenntnis, dass die zusätzlichen Vollkräfte, die für die Praxisanleitung erforderlich sind, durch den Anrechnungsschlüssel abgedeckt seien (Rz. 24). Einen zusätzlichen Finanzierungstatbestand sah das BVerwG jedoch in der besonderen pädagogischen Zusatzqualifikation, der sich die Praxisanleiter im Umfang von 200 Stunden unterziehen müssten. Die Zusatzqualifikation der als Praxisanleiter eingesetzten Pflegekräfte sei verbindlich. Der Aufwand hierfür entziehe sich der pauschalierten Erfassung im Anrechnungsschlüssel nach § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG (Rz. 25). Das BVerwG hat daher die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid des beklagten Landes aufgehoben, da diese die Sonderkosten für die pädagogische Weiterbildung nicht anerkannt hatten. Inzwischen haben mehrere Bundesländer Richtlinien für den erforderlichen Einsatz der Praxisanleiter erlassen, die eine bestimmte Stundenzahl an Praxisanleitung vorsieht und damit zu einem höheren Personalaufwand führt. Ob diese quantitative Steigerung und die damit einhergehende qualitativ höherwertige Ausbildung durch die Praxisanleitung noch durch den pauschalierenden Anrechnungsschlüssel abgedeckt ist, bleibt nach wie vor offen. Mit diesen Vorgaben einzelner Bundesländer musste sich das BVerwG noch nicht auseinandersetzen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BVerwG erneut zur Entscheidung über diese Frage ab den Jahren 2006 angerufen wird. | ||
| Datum: 22.12.2008 11:17:10 Grösse: 343.69 KByte |
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Das medizinisch-leistunsgerechte Budget und die BAT-Berichtigungen 2003 und 2004
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| Bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2008 - BVerwG 3 C 7.07 - wurde den Krankenhäusern die BAT-Berichtigung 2003 grundsätzlich zuerkannt. Nunmehr hat das BVerwG auch über die BAT-Berichtigung 2004 zu Gunsten der Krankenhäuser entschieden (Urt. vom 16.10.2008 - 3 C 22.07). Die Krankenkassen hatten für die BAT-Berichtigung 2004 keine Rechtsgrundlage gesehen und eingewandt, dass das DRG-System keine BAT-Berichtigung mehr vorsähe. Des Weiteren hatten die Krankenkassen die Gewährung der BAT-Berichtigung an eine Gefährdung des Versorgungsauftrages, den Nachweis eines Defizites im Gesamt-Haus und an die Vorlage der G + V geknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rechtsgrundlage auseinander gesetzt und festgestellt, dass die nachträgliche BAT-Berichtigung für das Jahr 2004 noch im Jahr 2005 nachgeholt werden kann. Es kommt zu dem Schluss, dass es äußerst ungewöhnlich wäre, wenn die BAT-Berichtigung sich nicht mehr im Erlösbudget 2005 auswirken solle. Es würde der herkömmlichen Abrechnungsweise derartiger Budgetberichtigungen zuwiderlaufen und bedürfte deshalb einer plausiblen Begründung. Eine solche habe der Gesetzgeber nicht angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diesen Rechtsstreit in äußerst kurzer Frist entschieden (in weniger als einem Jahr), so dass den Krankenhäusern Mut gemacht werden kann, ihre Rechte zu suchen. Insgesamt dauerte der Rechtsstreit über drei Instanzen weniger als 3 Jahre. Wer unserer Empfehlung gefolgt ist, kann nunmehr auf gesicherter Basis die BAT-Berichtigung 2003 und 2004 nachholen. Es handelt sich dabei um erhebliche Beträge. | ||
| Datum: 02.12.2008 09:00:03 Grösse: 303.52 KByte |
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| Terminsbericht Nr. 44/08 des BSG vom 18.09.2008 | ||
| Die Revision der beklagten KÄV hat keinen Erfolg gehabt. Das SG hat zutreffend erkannt, dass die im EBM-Ä 2005 enthaltene Differenzierung der Punkzahlen für den Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst (Nr. 01210: 500 Punkte) und für die Notfallbehandlung in Krankenhäusern (Nr. 01218: 200 Punkite) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Der Bewertungsausschuss als Normgeber des EBM-Ä hat das zwischenzeitlich selbst so gesehen und die unterschiedliche Bewertung ab 2008 aufgegeben. Er muss nun auch für die Vergangenheit eine Regelung treffen, die eine Ungleichbehandlung ausschließt. Der Senat hat bereits entschieden, dass Honorarverteilungsregelungen, die - über die Berücksichtigung des Investitionskostenabschlages von 10 % hinaus - eine unterschiedliche Vergütung für die Notfallbehandlungen der Krankenhäuser und für diejenigen der Ärzte im organisierten Notfalldienst vorsehen, das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Für die Bewertung der Notfallleistungen im EBM-Ä gilt nichts anderes. Die Versicherten dürfen in sprechstundenfreien Zeiten für ambulante Notfallbehandlungen auch Krankenhäuser in Anspruch nehmen, und diese müssen organisatorisch dafür sorgen, dass in diesen Zeiten Notfallbehandlungen durchgeführt werden können. Damit ist die dargestellte unterschiedliche Bewertung des Ordinationskomplexes nicht vereinbar. Auch die Ausgestaltung der Vergütung der Notfallleistungen im HVV der Beklagten, wonach die Leistungen im Notfalldienst mit einem festen Punktwert (4,0 bzs. 3,3 Ct) zu vergüten sind, ist rechtswidrig. Zwar ist die Beklagte berechtigt, darauf hinzuwirken, dass Notfallbehandlungen in Krankenhäusern nur durchgeführt werden, wenn die Vertragsärzte entsprechende Behandlungen nicht übernehmen können. Die generelle Vorgabe eines geringeren Punktwertes für Notfallbehandlungen im Krankenhaus unabhängig davon, wann diese durchgeführt worden sind, ist aber nicht rechtmäßig. Deshalb muss die Beklagte unter Beachtung der Grundsätze des Senats die Vergütung der Notfallleistungen neu regeln und insoweit neue Honorarbescheide erlassen. | ||
| Datum: 22.09.2008 11:27:27 Grösse: 0.00 KByte |
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Umfang des Versorgungsauftrages
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| Bekanntlich obliegt die Krankenhausplanung dem Land, das den Krankenhausplan aufstellt und ihn fortschreibt. Dabei werden die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. In jüngster Zeit bestreiten die Krankenkassen häufig den Umfang des Versorgungsauftrages. Hierzu hat das OVG NRW (Beschluss vom 08.01.2008 - 13 A 1571/07) Kernaussagen gemacht, die für Budgetverhandlungen und für die Abrechnung von großer Bedeutung sind. In dem Beschluss wurde festgestellt, dass „ein Krankenhaus unfallchirurgische Leistungen in einer chirurgischen Abteilung erbringen und nach dem gegenwärtigen Entgeltsystem bei den Kassen abrechnen“ kann (Rz. 53 des Urteils). Gerade dies bestreiten häufig die Krankenkassen, sei es bei den Budgetverhandlungen oder bei einem Abrechnungsrechtsstreit. Dabei wird grundsätzlich verkannt, dass den Krankenkassen keine Planungskompetenz zukommt. Dem hat das OVG NRW jedenfalls für die vorgenannten Fachrichtungen einen Riegel vorgeschoben. Im Übrigen schließt sich das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 13.05.2008 – S 28 (24) KR 6/07 – uneingeschränkt dem Urteil des OVG NRW an. In diesem Abrechnungsrechtsstreit ging es um die Abrechnung von Knie-TEP bei einem Krankenhaus, das lediglich eine Fachabteilung Chirurgie (allgemein) vorgehalten hat. In diesem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil wird bestätigt, dass ein Krankenhaus mit der Fachabteilung Chirurgie auch berechtigt ist, Knie-TEP zu erbringen. Die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW und der Sozialgerichte machen Mut, die Schiedsstelle oder die Sozialgerichts anzurufen, wenn von Kassenseite zu Unrecht der Versorgungsvertrag bestritten wird. | ||
| letzte Änderung: 29.07.2008 09:43:51 Grösse: 796.31 KByte |
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| Finanzierung von Brustzentren | ||
| Am 17.06.2008 hat die Schiedsstelle Sachsen-Anhalt zu Gunsten des Krankenhauses entschieden und einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHG hierzu festgesetzt (Az. S 02/08). In Ergänzung des Schiedsstellenbeschlusses – KHG Rheinland vom 28.03.2007 (Verf. Nr. 3/2006) hat die Schiedsstelle alle in der Gesetzesbegründung (BT-DRUCKS.15/3672 vom 03.09.2004) aufgeführten pflegesatzfähigen Kosten anerkannt. Dies umfasst u.a. den Psychoonkologen, die Tumor-Konferenzen, den Mehraufwand an diagnostischen Verfahren, spezielle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, verpflichtende Dokumentation und die Zertifizierungskosten. Dabei hat sie sich davon leiten lassen, welche Krankenhausleistungen DRG-relevant und welche nicht DRG-relevant sind. Die vorstehenden Leistungen/Kosten für das Brustzentrum fließen in die DRG-Kalkulation nicht ein, sie sind daher über einen Zuschlag zusätzlich zu berücksichtigen. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird hierüber berichtet. | ||
| Datum: 18.06.2008 09:54:06 Grösse: 0.00 KByte |
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Erlösausgleiche nach § 12 Abs. 4 BPflV
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| Das BVerwG hatte jüngst entschieden, dass Einnahmen eines Krankenhauses, die in Folge des Überschreitens seines Versorgungsauftrages erzielt wurden, nicht in den Mehrerlösausgleich einbezogen werden (BVerwG, Urteil vom 20.12.2007, 3 C 53/06). Ob das Krankenhaus die streitigen Einnahmen letztendlich behalten darf, entscheiden jedoch die Sozialgerichte. Zur Frage des Mindererlösausgleiches nach altem Recht gibt es nunmehr eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 09.04.2008, 5 UE 1106/07). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob das Krankenhaus Anspruch auf Mindererlösausgleich nach § 12 Abs. 4 BPflV hat, wenn die Krankenkassen die Zahlung verweigern, da nach ihrer Auffassung der Patient ambulant hätte behandelt werden oder die Behandlung hätte abgekürzt werden können. Überraschenderweise geht der Hess. VGH davon aus, dass mit der Behandlung dieser Patienten der Versorgungsauftrag des Krankenhauses überschritten wurde. Der Kernsatz lautet: „Dürfen danach Erlöse für nichtkrankenhausbehandlungsbedürftige Belegungen bereits nicht in das Budget eingestellt werden, können sie auch nicht Gegenstand des Mindererlösausgleichs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BPflV sein.“ Die Revision wurde zugelassen. | ||
| letzte Änderung: 15.05.2008 12:06:34 Grösse: 773.22 KByte |
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§ 116b Abs. 2 SGB V - Kein Vorrang der niedergelassenen Ärzte im Bereich der ambulanten Versorgung
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| In einer bundesweit beachtenswerten Erscheinung hat sich das Sozialgericht Hamburg mit der Beteiligung der KV an dem Verfahren nach § 116b befasst (SG HH, Beschluss v. 08.10.2007 - S 27 KA 140/07 ER). Eine unmittelbare Beteiligung der KV wurde abgelehnt. Nach dem Landeskrankenhausgesetz sei diese keine unmittelbar Beteiligte. Dies könne auch nicht aus § 116b Abs. 2 SGB V hergeleitet werden, wonach die vertragsärztliche Situation zu berücksichtigen sei. Im übrigen gäbe es keinen Vorrang der niedergelassenen Ärzte im Bereich der ambulanten Versorgung. Anm.: Soweit die KV nicht ausdrücklich auf Grund der Krankenhausgesetze der Länder als unmittelbar Beteiligte ausgewiesen ist, kann sich auf diese Entscheidung berufen werden. | ||
| Datum: 16.04.2008 16:38:12 Grösse: 64.60 KByte |
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Barmer Hausarztvertrag ist kein Vertrag zur integrierten Versorgung
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| Die schriftliche Begründung des Bundessozialgericht (Urteil vom 06.02.2008, B 6 KA 27/07 R) zum Barmer Hausarztvertrag liegt nunmehr vor. Demnach ist der sogenannte Barmer Hausarztvertrag kein Vertrag über eine "integrierte Versorgung" im Sinne von § 140a SGB V. | ||
| letzte Änderung: 07.04.2008 16:46:13 Grösse: 114.94 KByte |
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Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilung
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| Viele Krankenhäuser tragen sich mit dem Gedanken, aus strategischen Gründen vorhandene Belegabteilungen in Hauptabteilungen umzuwandeln. Veranlassung hierzu können verschiedene Aspekte geben, z.B. unzureichende Vergütung der Belegärzte, Stabilisierung der Leistungsstruktur und die Möglichkeiten verstärkter Kooperation mit Vertragsärzten nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV. Über die rechtliche Zulässigkeit der Umwandlung durch Entscheidung des Krankenhausträgers hatte vor kurzem die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12.02.2008 (Sch. 20/2007 (2007) hat die Schiedsstelle uneingeschränkt bejaht, dass die krankenhausinterne Umwandlung einer chirurgischen Beleg- in eine Hauptabteilung rechtlich zulässig und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckt ist. Diese Grundsatzentscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Es wird empfohlen, die Umstrukturierung einer Beleg- in eine Hauptabteilung zusätzlich im Vorfeld mit der Planungsbehörde und der Genehmigungsbehörde abzustimmen, auch wenn dies aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht notwendig ist. | ||
| letzte Änderung: 08.08.2008 10:52:13 Grösse: 38.03 KByte |
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Berücksichtigung von Kodiereffekten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG
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| In einer bundesweit ersten Entscheidung hat sich die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Rheinland-Pfalz am 25.02.2008 (Az.: 11/07 S) mit der Berücksichtigung von Kodiereffekten befasst. Nach der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG werden zusätzliche Leistungen pauschaliert mit der entsprechenden Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen bewertet, soweit diese u.a. nicht auf eine bereits eingetretene, veränderte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren zurückzuführen sind. Häufig unterstellen die Krankenkassen allgemeine Kodiereffekte, die auf ein Jahr für Jahr sich besserndes Kodierverhalten der Krankenhausärzte zurückzuführen sei. Dabei stützen sie sich auf die sogenannte „Ludwigshafener-Liste“, die inhaltlich zueinander gehörende DRGs zu virtuellen Basisgruppen zusammenfasst. Die sich daraus ergebenden Bewertungsrelationen werden dann von den Krankenkassen als Kodier-Potential unterstellt und von den geltend gemachten Mehrleistungen in Abzug gebracht. Mit Beschluss vom 25.02.2008 (Az.: 11/07 S) erteilte die Schiedsstelle der pauschalen Methode der Krankenkassen eine Absage. Zunächst geht die Schiedsstelle davon aus, dass die Krankenkassen den Nachweis einer bereits eingetretenen veränderten Kodierung führen muss. Es müssen konkret eingetretene Veränderungen im Bereich der Kodierung festgestellt werden. „Vermutungen oder angenommene Potentiale nach der ‚Ludwigshafener Liste’ reichen hierfür nicht aus.“ Da das Krankenhaus eine Leistungsverlagerung von einer Belegabteilung hin zu einer Hauptabteilung mit höher bewerteten DRGs festgestellt hatte, läge kein Kodiereffekt vor, wie die Krankenkassen unterstellten. Es handelte sich im vorliegenden Fall dann tatsächlich um eine Leistungsveränderung. Die Schiedsstelle setzte daher die von dem Krankenhaus geltend gemachte Leistungsveränderung in voller Höhe an. Die Entscheidung ist bemerkenswert. Zum einen geht sie richtig davon aus, dass die Beweis- und Darlegungslast für eine eingetretene, veränderte Kodierung bei den Krankenkassen liegt. Dies folgt bereits daraus, dass dies ein Einwand ist, der sich zu Gunsten der Krankenkassen auswirkt. Können die Krankenkassen den Nachweis führen, dass eine veränderte Kodierung bereits eingetreten ist, würde sich die Anzahl der zusätzlich geltend gemachten Bewertungsrelationen (Leistungen) verringern, so dass im Abschnitt B2 lfd. Nr. 12 AEB ein geringerer Betrag einzustellen wäre. Zum zweiten setzt sich die Schiedsstelle mit der sogenannten „Ludwigshafener Liste“ auseinander. Aus der Anwendung der „Ludwigshafener Liste“ kann höchsten auf ein gewisses Potential von Kodiereffekten geschlossen werden. Eine virtuelle Zusammenfassung von Basisgruppen und der Schluss auf ein Upcoding-Potential reicht nach Auffassung der Schiedsstelle nicht aus, da § 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG bereits dem Wortlaut nach auf eine eingetretene, veränderte Kodierung abstellt. Auch dies ist richtig. Des Weiteren haben die Krankenkassen im konkreten Fall keine detaillierte Analyse der Zusammenführung von Basisgruppen nach der „Ludwigshafener Liste“ vorgenommen. In dieser Liste waren somit auch DRGs abgebildet, die abhängig sind von Beatmungszeiten, dem Geburtsgewicht oder anderen nicht von der Kodierung abhängigen Parametern. | ||
| Datum: 25.03.2008 13:53:37 Grösse: 32.27 KByte |
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| Barmer Hausarztvertrag und DAK-Fallmanagement-Vertrag im Akutkrankenhaus sind keine Verträge über integrierte Versorgung | ||
| Mit Spannung wurden die Entscheidungen des Bundssozialgerichts in vorgenannten Sachen erwartet. Am 06.02.2008 hat das BSG mit Urteil vom 06.02.2008 (B 6 KA 27/07 R) festgestellt, dass der sog. Barmer Hausarztvertrag kein Vertrag über eine „integrierte Versorgung“ im Sinne des § 140a SGB V darstellt. Des Weiteren hat das BSG zum DAK-Fallmanagement-Vertrag erkannt, dass Verträge, die lediglich das Fallmanagement im Akutkrankenhaus verbessern sollen, kein alternatives Versorgungsangebot gegenüber der Regelversorgung darstellen. Insoweit handelt es sich bei den DAK-Fallmanagement-Verträgen um keine Verträge über integrierte Versorgung (B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R). Dem gegenüber sind Verträge zwischen Akutkrankenhäusern und Trägern von Einrichtungen der stationären Rehabilitation Integrationsverträge im Sinne des § 140 a SGB V. Da die BEK und die DAK jeweils Kürzungen auch im Krankenhausbereich im Wege der Anschubfinanzierung nach § 140d SGB V vorgenommen haben, sind den Krankenhäusern die Kürzungsbeträge zurückzuerstatten. Daher sollten sowohl die BEK als auch die DAK unverzüglich aufgefordert werden, eine Rückabwicklung der Kürzungsbeträge vorzunehmen, soweit sie die vorgenannten Verträge betreffen. Dabei sollte gleichzeitig den betreffenden Krankenkassen eine konkrete Frist zur Rückerstattung gesetzt werden. Im Übrigen sind die vorenthaltenen Beträge nach den Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu verzinsen; dies sind im Regelfall 2 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz. Die schriftliche Begründung des BSG liegt zur Zeit noch nicht vor; sobald diese vorliegt, wird hierüber noch einmal berichtet werden. | ||
| Datum: 11.02.2008 14:12:16 Grösse: 0.00 KByte |
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Kürzung von Krankenhausrechnungen wegen integrierter Versorgung
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| In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wegen integrierter Versorgung weigern sich die Krankenkassen, die Verträge zur integrierten Versorgung vorzulegen. Ohne Vertrag kann jedoch nicht beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um Verträge handelt, die die Bestimmungen in §§ 140a ff. SGB V erfüllen. In einer ersten Entscheidung hat das Sozialgericht Speyer ohne weitere Beweiserhebung die beklagte Krankenkasse zur Rückzahlung verurteilt, da diese sich weigerte, die Verträge vorzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.12.2007 - S 11 KR 772/04.K ist auszugsweise hier wiedergegeben. | ||
| letzte Änderung: 25.01.2008 11:01:33 Grösse: 178.28 KByte |
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Aufwandspauschale (100 €) nach § 275 Abs. 1c SGB V
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| Die Aufwandspauschale soll nach der Gesetzesbegründung ungezielten und übermäßigen Begutachtungen entgegenwirken. Teilweise weigern sich Krankenkassen, die Aufwandspauschale zu zahlen, z.B. wenn Veränderungen der Kodierungen vorgenommen werden und dies nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt. Diese Rechtsauffassung ist falsch. Das BMG hat mit Schreiben vom 12.12.2007 ausgeführt, dass ausnahmslos die 100 € fällig werden, wenn der Rechnungsbetrag nicht gemindert wird. Das Schreiben des BMG ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 25.01.2008 08:52:02 Grösse: 22.80 KByte |
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Beschluss des Großen Senats vom 25.09.2007 (GS 1/06)
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| Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat unter Vorsitz des Präsidenten Dr. h. c. Matthias von Wulffen über wichtige Grundsatzfragen für die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung entschieden. Nunmehr liegt die ausführliche Begründung (14 Seiten) des Großen Senats vor. Danach entscheidet, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin eingeschlossen die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, nicht das Krankenhaus, sondern die Krankenkasse, gegen die sich der Anspruch richtet. Für eine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der Krankenkassen und des Gerichts in der Weise, dass von der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung auszugehen ist, wenn der Krankenhausarzt sie bejaht und seine Einschätzung fachlich vertretbar ist, bietet das Gesetz nach der Begründung des Großen Senats keine Grundlage. Ein solcher Vorrang lasse sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht herleiten. Allerdings hat der Große Senat herausgestellt, dass bei einer nachträglichen Fehlbelegungsprüfung nicht rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu urteilen ist, sondern die Frage zu stellen ist, „ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat.“ | ||
| letzte Änderung: 04.01.2008 09:32:47 Grösse: 369.33 KByte |
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Leistungserbringung eines niedergelassenen Neurochirurgen in einem Beleg-Krankenhaus
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| Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen (Sch. 14/2007 (2006)) hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Beleg-Krankenhaus berechtigt ist, im Rahmen seines Fachgebietes „Chirurgie/Unfallchirurgie“ Bandscheibenoperationen im HWS- und LWS-Bereich durch einen niedergelassenen Neurochirurgen erbringen zu lassen. Einwände der Krankenkassen hat die Schiedsstelle zurückgewiesen und festgestellt, dass die Heranziehung eines niedergelassenen Neurochirurgen grundsätzlich dem Krankenhaus auf Grund seiner innerorganisatorischen Kompetenz und Verantwortungshoheit obliegt. Das Krankenhaus habe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG das Recht, Leistungen Dritter „hinzuzukaufen“. Es sei Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG, dem Krankenhaus die Möglichkeit zu eröffnen, seine bestehende Leistungsfähigkeit noch zu optimieren. Den Begriff der konsiliarärztlichen Tätigkeit dürfte man nicht auf ausschließlich beratende Tätigkeit einengen. Konsiliararztverträge würden eine rechtlich zulässige Möglichkeit eröffnen, das Leistungsspektrum des Krankenhauses zu erweitern. Allerdings müsse der Versorgungsauftrag streng beachtet werden, was hier nicht in Frage stehe. Der Schiedsspruch ist auszugsweise wiedergegeben. | ||
| letzte Änderung: 07.12.2007 12:31:51 Grösse: 115.61 KByte |
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Grundsatzentscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Nachkodierung
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| In einer wichtigen Grundsatzentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 10.10.2007 – L 5 KR 27/07 – mit der Frage befasst, ob ein Krankenhaus seine ursprüngliche Rechnung an die Krankenkasse nachträglich zu seinen Gunsten abändern darf, wenn eine interne Überprüfung ergeben hat, dass eine andere (höhere) DRG zur Abrechnung kommen musste. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in dieser bundesweit ersten Entscheidung dem Krankenhaus Recht gegeben. Danach ist eine Nachkodierung zulässig und die Abänderung der Ursprungsrechnung möglich. Diese erfreuliche Entscheidung begegnet von vornherein Versuchen der Krankenkassen, eine Korrektur von fehlerhaften Rechnungsstellungen zu verhindern. Die Krankenkasse verfolgte mit diesem Fall – und einer Vielzahl von anderen anhängigen Fällen – gerichtlich durchzusetzen, dass ausschließlich den Krankenkassen das Recht zusteht, im Nachhinein – gegebenenfalls bis zu vier Jahren – Rechnungen zu beanstanden. Diesem Ansinnen der Krankenkassen hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine deutliche Absage erteilt. | ||
| letzte Änderung: 18.12.2007 07:52:22 Grösse: 363.68 KByte |
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Ungleichbehandlung der Krankenhäuser bei der ambulanten Notfallversorgung
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| Die Krankenhäuser werden bei der ambulanten Notfallversorgung in der Vergütung erheblich schlechtergestellt als die Vertragsärzte, die die gleiche Leistung erbringen. Kürzlich hat das Sozialgericht des Saarlandes mit Entscheidung vom 24.09.2007 - S 2 KA 242/07 - festgestellt, dass die Ungleichbehandlung um 150 % sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Sie hat daher die beklagte KV antragsgemäß zur Neubescheidung verurteilt. Mit dieser - wohl bundesweit ersten Entscheidung - gibt das SG den Krankenhäusern Recht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Näheres können Sie aus der beigefügten Entscheidung ersehen. | ||
| letzte Änderung: 17.10.2007 14:41:03 Grösse: 263.71 KByte |
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Entscheidung des Großen Senats des BSG zur Leistungspflicht der Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung vom 25.09.2007
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| Der Große Senat des BSG hat auf Vorlage des 1. Senats über zentrale Fragen der Leistungspflicht der Krankenkassen entschieden und damit eine Kehrtwendung bei der Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten vorgenommen. Die sog. Einschätungsprärogative des behandelnden Krankenhausarztes wird verneint. Der Große Senat des BSG hat folgenden Beschluss gefasst (GS 1/06): 1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eins Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen eines Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss. 2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine „Einschätzungsprärogative“ kommt dem Krankenhausarzt nicht zu. | ||
| Datum: 15.10.2007 09:50:02 Grösse: 69.68 KByte |
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Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen gegenüber dem Krankenhaus
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| Vertragsärzte stellen den Krankenhäusern teilweise ihre Leistungen in Rechnung mit dem Hinweis, dass sie im Rahmen der vor- bzw. nachstationären Behandlung für das Krankenhaus tätig geworden sind. Eine Abrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein echter Auftrag von dem Krankenhaus erteilt wurde. Für den nachstationären Bereich hat dies das BMG mit Schreiben vom 15.02.2007 ausdrücklich klargestellt. Das Schreiben des BMG ist hier wiedergegeben. | ||
| letzte Änderung: 15.06.2007 08:34:46 Grösse: 142.64 KByte |
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Vierjährige Verjährungsfrist bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen - Erlösausgleich vier Jahre vorläufig stellen.
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| Das BSG hat mit Urteil vom 28.02.2007 (Az. B 3 KR 12/06 R) entschieden, dass Erstattungsansprüche der Krankenkassen wegen Überzahlung auch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die Krankenhäuser sollten daher darauf achten, dass die Erlösausgleiche vier Jahre lang vorläufig gestellt werden. Ab 01.04.2007 gilt für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens eine sechswöchige Ausschlussfrist gemäß § 275 Abs. 1 c SGB V. Das Urteil des BSG ist hier wiedergegeben. | ||
| Datum: 08.05.2007 14:51:11 Grösse: 658.88 KByte |
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Abrenzung Verbringung/Verlegung - Urteil des BSG vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
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| In seiner ersten Entscheidung zur Abgrenzung Verbringung/Verlegung stützt sich das BSG darauf, ob die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergegangen ist. Damit scheidet der Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und wird in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses integriert. Es ist daher darauf zu achten, dass auch das verlegenden Krankenhaus eine Entlassungsanzeige an die Krankenkasse sendet und dokumentiert, dass der Patient aus seinem Verantwortungsbereich entlassen worden ist. Gleiches gilt für das aufnehmende Krankenhaus, das zu dokumentieren hat, dass es die Gesamtverantwortung für die weitere Behandlung übernommen hat. | ||
| Datum: 23.04.2007 15:09:20 Grösse: 124.37 KByte |
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Ungleichbehandlung der Krankenhäuser bei der ambulanten Notfallversorgung
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2007 hat die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz nunmehr erkannt, dass in den vergangenen Jahren die Honorarbescheide gegenüber den Krankenhäusern aus ambulanter Notfallbehandlung durch die KV rechtswidrig gewesen sind. Es gab – so die KV Rheinland-Pfalz – keinen sachlichen Grund, die Krankenhäuser durch einen im Vergleich zu den Vertragsärzten niedrigeren Punktwert zu benachteiligen. Diese Praxis war rechtswidrig. Näheres ergibt sich aus dem wiedergegebenen Widerspruchsbescheid. | ||
| letzte Änderung: 23.04.2007 15:11:40 Grösse: 67.93 KByte |
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